UA-139859062-6 AGB | Deuste Gas Solutions GmbH
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (ABG)

 

der Deuste Gas Solutions GmbH

§ 1 Allgemeines

1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, auch wenn auf sie nicht nochmals ausdrücklich Bezug genommen wird. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von uns abweichender Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen bzw. ihr nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Mit der Auftragserteilung an uns erkennt der Kunde unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.

§ 2 Angebot / Vertragsabschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sie stehen unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit, insbesondere bei Lieferung durch Dritte.

2. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, bedürfen ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung.

3. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Auftragsausführung auch der Lieferschein bzw. die Warenrechnung.

§ 3 Preise

1. Unsere Preise gelten ab Lieferstelle und verstehen sich als Nettopreise ausschließlich Verpackung und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen grundsätzlich auf der Basis der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Preise. Bei Aufträgen, für welche keine festen Preise vereinbart sind, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise. Liegen zwischen Auftragserteilung und Lieferung mehr als 4 Monate, sind wir berechtigt, dem Kunden die bei der Lieferung oder Leistung gültigen Preise in Rechnung zu stellen.

§ 4 Lieferbedingungen

1. Lieferfristen und -termine sind grundsätzlich unverbindlich. Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft angezeigt ist.

2. Die Lieferung der Ware erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Bei Selbstabholung oder Übernahme durch Transportunternehmen, die der Kunde beauftragt hat, ist der Kunde für die betriebs- und beförderungssichere Be- und Entladung allein zuständig und verantwortlich.

3. Lieferungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - zum Beispiel währungspolitische und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Arbeitskampfmaßnahmen, Maschinenschäden, nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Lieferung durch unsere Vorlieferanten, behördliche Verfügungen oder sonstige unverschuldeten Betriebsstörungen - haben wir nicht zu vertreten. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder, sofern ein Ende der Behinderung nicht abzusehen ist, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

4. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen von uns schuldhaft verursachter Verzögerung sind generell auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt; sie stehen dem Kunden unter Ausschluss weiterer Ansprüche nur für jede vollendete Woche des Verzuges von je maximal 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen zu, der wegen der Verzögerung nicht ausgeliefert werden konnte, sofern der Kunde nachweist, dass ihm aus dem Verzug ein Schaden in mindestens dieser Höhe entstanden ist.

5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so können wir 25% des vereinbarten Preises ohne Abzüge fordern, sofern der Besteller nicht nachweist, daß ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist. Im übrigen bleibt uns die Geltendmachung eines höheren, nachzuweisenden Schadens vorbehalten. Tritt der Kunde unberechtigt von dem erteilten Auftrag zurück, so können wir unbe-schadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, 25% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren, uns der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

Für Lagerung in unserem Werk sind wir unabhängig vom Zahlungsverzug berechtigt, mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist geringere oder wir höhere Kosten nach.

6. Teillieferungen sind zulässig und stellen keinen Sachmangel dar.

§ 5 Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. Versendungskosten oder Anfuhr übernommen haben. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so tritt der Gefahrübergang am Tage der Anzeige der Versandbereitschaft ein.

3. Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Kunde innerhalb von 5 Tagen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt.

4. Der Kunde trägt alle Gefahren, die sich aus dem Aufenthalt und aus der bestimmungsgemäßen Verwendung bei ihm für und durch die Ware und ihre Behälter samt Zubehör ergeben. Angelieferte Gegenstände sind auch dann vom Kunden entgegenzunehmen, wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunde bezahlt, insbesondere auch ein Kontokorrentsaldo ausgeglichen und die gegebenen Wechsel und Schecks eingelöst sind. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zah-lungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung unter Geltendmachung von Verwertungskosten befugt.

2. Bei Eingriffen Dritter hinsichtlich des in unserem Eigentum stehenden Liefergegenstandes hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und unser Eigentum sowohl den Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Der Kunde haftet für den bei uns entstandenen Ausfall. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist untersagt.

3. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

4. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so wird vereinbart, daß der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Der Kunde verpflichtet sich, uns Einblick in seine Unterlagen zu gewähren, soweit dies zur Ausübung unserer Rechte erforderlich ist.

5. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist die Weiterveräußerung nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, daß der Kunde von seinem Vertragspartner Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, daß das Eigentum auf seinen Vertragspartner erst dann übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat und auch der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachgekommen ist. Der Kunde tritt schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung.

6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als der Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 7 Zahlungsbedingungen

1. Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, ist die Rechnung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir - vorbehaltlich anderer Vereinbarungen – 2% Skonto. Wir sind berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheit zu verlangen.

2. Die Annahme von Schecks und Wechsel erfolgt zahlungshalber. Bei Hereinnahme von Wechseln und Schecks, die wir ablehnen können, hat der Kunde die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen sofort zu zahlen. Weitere Kosten durch Scheck- und Wechselhergaben gehen ebenfalls zu Lasten des Kunden.

3. Verschlechtert sich die Vermögenslage des Kunden nach Vertragsschluß wesentlich oder wird uns nach Vertragsschluß die

4. schlechte Vermögenslage des Kunden bekannt, so können wir auf alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch soweit sie gestundet sind, sofortige Barzahlung verlangen; dies gilt auch, wenn wir Wechsel oder Schecks hereingenommen haben. Unsere Rechte aus §§ 281, 323 BGB bleiben unberührt.

5. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten sind oder rechtskräftig feststellt worden sind. Dies gilt ebenso für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden. Forderungsabtretungen des Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

6. Eine etwaige Monierung unserer Rechnung muß seitens des Kunden schriftlich und spätestens eine Woche nach Zugang der Rechnung erfolgen, ansonsten gilt die Rechnung als vom Kunden anerkannt. Solange der Kunde Mängelbeseitigungsansprüche geltend macht, ist die Verjährung unseres Vergütungsanspruchs gehemmt.

§ 8 Gewährleistung/Haftung

1. Bei Sachmängeln obliegt ausschließlich uns die Wahl des Nacherfüllungsrechtes.

2. Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Dies gilt nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

3. Alle diejenigen Waren oder Leistungen sind nach unserer Wahl unent-geltlich nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder sonstige Eingriffe vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.

4. Der Kunde hat Sachmängel gegenüber uns unverzüglich schriftlich zu rügen. Es gelten die Regelungen in §§ 377, 378 HGB. Unterlässt der Kunde die sofortige Anzeige, oder wird die Ware von ihm verbraucht, vermischt oder veräußert, so gilt dies als vorbehaltlose Annahme unserer Lieferung.

5. Der Kunde kann bei festgestellten Mängeln Zahlungen in einem Umfang zurückhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den festgestellten Mängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen jedoch nur zurückhalten, wenn eine unverzügliche Mangelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die bei uns entstande-nen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

6. Der Kunde hat uns die Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, bei Dauerschuldverhältnissen jedoch nur, wenn die Nachbesserung oder Ersatzleistung wiederholt fehlgeschlagen ist.

7. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen deshalb entstehen bzw. sich deshalb erhöhen, weil der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlas-sung des Kunden verbracht worden ist.

8. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

9. Für Schadensersatzansprüche gilt § 11 (Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere Ansprüche des Kunden gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Mangelfolgeschäden. Für Installationen, und / oder andere gelieferte Materialien beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegenüber unseren Lieferanten der Fremderzeugnisse zustehen.

§ 9 Flaschen

1. Soweit nicht anders vereinbart, werden dem Kunden die von uns gelieferten Flaschen vermietet und nicht verkauft. Die Höhe des Mietzinses richtet sich nach unseren gesonderten Mietbedingungen für Leihflaschen. Bei Verlust der Flaschen oder bei einer die Tauglichkeit ausschließenden Beschädigung durch den Kunden berechnen wir den jeweils gültigen Kaufpreis unter Berücksichtigung eines Abzugs neu für alt oder wahlweise die Reparaturkosten.

2. Unsere Flaschen werden dem Kunden allein zur Entnahme der von uns gelieferten Gasfüllung überlassen. Jede andere Benutzung ist untersagt, insbesondere dürfen die Flaschen nicht durch Dritte befüllt werden. Für hierdurch entstehende Schäden übernehmen wir keine Haftung.

3. Schadhafte Druckgasflaschen dürfen nicht in Benutzung genommen werden. Für hierdurch entstehende Schäden übernehmen wir keine Haftung. Dies gilt nicht, wenn uns oder einem unserer Mitarbeiter hinsichtlich des Einsatzes schadhafter Flaschen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

4. Stellt der Kunde zur Befüllung eigene Flaschen zur Verfügung, sind wir berechtigt, seine Flaschen vor der Befüllung nach der

Druckgasverordnung amtlich prüfen zu lassen. Der Kunde ist verpflichtet, uns die insoweit entstehenden Kosten der Prüfung und gegebenenfalls Instandsetzung auch ohne ausdrücklichen Auftrag zu erstatten. Entsprechendes gilt für reparaturbedürftige Flaschen.

§ 10 Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

1. Der Kunde ist für den Fall der Unmöglichkeit der Lieferung berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Der Schadensersatzanspruch des Kunden beschränkt sich auf maximal 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht erbracht werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt des Vertrages bleibt unberührt.

2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse, z. B. im Sinne von § 4 Abs. 3, die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass hierfür Schadensersatz zu zahlen ist. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so werden wir dies dem Kunden mitteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

§ 11 Schadensersatzansprüche

1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.

2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertrags-pflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 12 Sonstiges, Gerichtsstand

1. Alleiniger Erfüllungsort und Gerichtsstand ist bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Sitz in Schömberg, das Amtsgericht Pforzheim bzw. Landgericht Karlsruhe. Das Gleiche gilt, wenn zum Zeitpunkt der Klagerhebung der Sitz des Kunden unbekannt ist oder dieser seinen Sitz ins Ausland verlegt hat. Vorstehendes gilt auch für Scheck- und Wechselklagen. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG), auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.

§ 13 Verbindlichkeit des Vertrags / Salvatorische Klausel

1. Sollten einzelne Bestimmungen rechtlich unwirksam sein, so bleibt der Vertrag in seinen übrigen Teilen wirksam. Sofern dementsprechend eine einzelne Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam wird, so behalten die übrigen Bestimmungen ihre Gültigkeit. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem be-absichtigten wirtschaftlichen Zweck am ehesten entspricht. Gleiches gilt, wenn sich bei Vertragsdurchführung eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.

Vorstehendes gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine der Parteien darstellen würde.

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